Zusammengefasste Info des Bildungsministeriums:
Der Präsenzunterricht im Regelbetrieb soll in den Schulen weiterhin aufrechterhalten werden. Ziel ist es, den Kindern und Jugendlichen das Lernen und Leben in einem gewohnten Umfeld zu ermöglichen und optimale Bedingungen für das Aufholen der bisher entstandenen Lernrückstände zu schaffen.
Ab Montag, dem 15.11.2021 gilt :
I. Die Anzahl der Testungen der Schüler*innen und des Personals wird von zwei Mal in der Woche auf drei Mal in der Woche erhöht (Mo, Mi, Fr).
Die Selbsttests sind ab sofort grundsätzlich in der Schule durchzuführen.
Die Befreiung von der Testpflicht ist nur unter den Bedingungen des § 2 Abs. 2 der 14. SARS-CoV-2-EindV möglich. Eine Befreiung nach $2 Abs. 2 Nr. 4 der 14. SARS-CoV-2-EindV erfordert die Vorlage eines ärztlichen Attests. Allen vollständig Geimpften und Genesenen, die direkt in den Schulbetrieb eingebunden sind, wird empfohlen, an den turnusmäßigen Testungen teilzunehmen.
II. Wenn in einer Klasse oder Lerngruppe ein positiver Selbsttest durch einen PCR-Test bestätigt wird, werden alle Schüler*innen der betroffenen Klasse oder Lerngruppe sowie das in dieser Klasse oder Lerngruppe eingesetzte Personal an den kommenden fünf Schultagen täglich getestet. Darüber hinaus gilt für Schüler*innen der betroffenen Klasse oder Lerngruppe sowie für das in dieser Klasse oder Lerngruppe eingesetzte Personal in dieser Zeit im Schulgebäude und im Unterricht durchgängig die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.
III. In der Schule positiv getestete Personen erhalten von dort eine entsprechende Bescheinigung. Mit dieser Bescheinigung wird eine zeitnahe PCR-Testung gewährleistet.
IV. Es werden nur noch die oder der positiv Getestete und Personen, die im selben Haushalt leben, mit einer Quarantäne beauflagt. Alle anderen Schüler*innen der betroffenen Klasse oder Lerngruppe sowie das in dieser Klasse oder Lerngruppe eingesetzte Personal verbleiben im Präsenzunterricht.
V. Alle Personen, die nicht direkt in den Unterrichtsbetrieb eingebunden sind und sich länger als 10 Minuten im Schulgebäude aufhalten, müssen ein negatives Testergebnis gemäß § 2 Abs. 1 der 14. SARS-CoV-2-EindV nachweisen. Die Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 8 der 14. SARS-CoV-2-EindV wurde entsprechend angepasst.
Bis jetzt sind wir als Franckegemeinschaft erstaunlich gut durchgekommen. (Derzeit sind nur 2 Kinder in Familienquarantäne) Ich appelliere noch einmal an alle, sich rücksichtsvoll zu verhalten, damit wir gemeinsam vor allem die stärker gefährdeten Kinder schützen. 🍀🍀🍀
Beste Grüße Frau Noah